Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2026/04/0004 E 11.06.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 20

Stammrechtssatz

Eine automatisierte Datenverarbeitung - wie Profiling - stellt selbst eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO dar, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte - weitere - Entscheidung insofern maßgeblich ist, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling "maßgeblich geleitet" wird, und so den Betroffenen erheblich beeinträchtigt vergleiche die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 48 und 73).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040002.L01