Verwaltungsgerichtshof
17.12.2025
Ro 2023/04/0029
GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 20
Eine automatisierte Datenverarbeitung - wie Profiling - stellt selbst eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO dar, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte - weitere - Entscheidung insofern maßgeblich ist, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling "maßgeblich geleitet" wird, und so den Betroffenen erheblich beeinträchtigt vergleiche die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 48 und 73).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023040029.J04