Verwaltungsgerichtshof
21.05.2026
Ra 2026/04/0066
GRS wie Ro 2021/04/0010 E 21. Dezember 2023 RS 20
Eine automatisierte Datenverarbeitung - wie Profiling - stellt selbst eine "automatisierte Entscheidung im Einzelfall" im Sinne des Artikel 22, Absatz eins, DSGVO dar, wenn das Ergebnis dieser automatisierten Verarbeitung für eine bestimmte - weitere - Entscheidung insofern maßgeblich ist, als das Handeln des Dritten von dem betreffenden Profiling "maßgeblich geleitet" wird, und so den Betroffenen erheblich beeinträchtigt vergleiche die Ausführungen des EuGH in C-634/21, Rn. 48 und 73).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040066.L01