Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/15/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/15/0066

Entscheidungsdatum

01.06.2006

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/15/0067

Rechtssatz

Empfänger im Sinn des Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150066.X02

Im RIS seit

10.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2004150066_20060601X02

Rechtssatz für 2008/15/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/15/0046

Entscheidungsdatum

28.05.2009

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0066 E 1. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Empfänger im Sinn des Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008150046.X02

Im RIS seit

15.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JWR_2008150046_20090528X02

Rechtssatz für 2008/15/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2008/15/0124

Entscheidungsdatum

14.10.2010

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/15/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0066 E 1. Juni 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Empfänger im Sinn des Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150124.X02

Im RIS seit

14.11.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2012

Dokumentnummer

JWR_2008150124_20101014X02

Rechtssatz für Ra 2025/15/0017

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0017

Entscheidungsdatum

30.01.2026

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0066 E 1. Juni 2006 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Empfänger im Sinn des Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150017.L02

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2025150017_20260130L04