Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/15/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/15/0066 E 1. Juni 2006 RS 2 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Empfänger im Sinn des Paragraph 162, Absatz eins, BAO ist derjenige, mit welchem der Steuerpflichtige in eine rechtliche Beziehung tritt, also der der Vertragspartner ist, der einerseits an den Steuerpflichtigen geleistet und andererseits die Gegenleistung empfangen hat. Die Antwort des Abgabepflichtigen auf ein Verlangen nach exakter Empfängerbenennung unterliegt - wie alle anderen Sachverhaltsangaben - der freien Beweiswürdigung der Abgabenbehörde. Wird ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften die Feststellung getroffen, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw. Empfänger der abgesetzten Beträge sind, hat die Behörde den Abzug zu versagen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025150017.L02