Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem VwG nach § 7 Abs. 1 Z 4 AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim VwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.Amtssachverständige haben sich in Verfahren vor dem VwG nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der Erlassung des beim VwG angefochtenen verwaltungsbehördlichen Bescheides mitgewirkt haben.