Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2025/07/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0002

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003

Rechtssatz

Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz WRG 1959 ist nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J11

Im RIS seit

19.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2025070002_20260422J11