Verwaltungsgerichtshof
22.04.2026
Ro 2025/07/0002
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Ein persönliches Wasserbenutzungsrecht nach Paragraph 22, Absatz eins, erster Halbsatz WRG 1959 ist nicht mit einer Liegenschaft bzw. (sonderrechtsfähigen) Anlage, sondern mit der Person verbunden, der es verliehen wurde. Eine rechtsgeschäftliche Übertragung eines solchen Rechts kommt nicht in Betracht (VwGH 17.12.2008, 2007/07/0160). Der Inhaber des persönlichen Wasserrechtes kann also - wie auch der Inhaber eines dinglichen Rechtes - zwar jemandem anderen gestatten, die Anlage, für die das Wasserrecht dient, zu betreiben. Inhaber des Wasserbenutzungsrechtes bleibt allerdings auch in diesem Fall derjenige, dem es eingeräumt wurde (VwGH 26.3.2009, 2007/07/0127).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J11