Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ro 2025/07/0002
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2025/07/0003
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/07/0010 B 30. Juni 2022 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der VwGH - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann iSd. § 22 WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann.In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der VwGH - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann iSd. Paragraph 22, WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J02
Im RIS seit
19.05.2026
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2026
Dokumentnummer
JWR_2025070002_20260422J03