Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.04.2026

Geschäftszahl

Ro 2025/07/0002

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2025/07/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/07/0010 B 30. Juni 2022 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

In seinem Erkenntnis vom 29. Mai 2008, 2007/07/0133, hat sich der VwGH - unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung - grundlegend mit der Frage beschäftigt, wann iSd. Paragraph 22, WRG 1959 ein dingliches und wann ein persönliches Wasserbenutzungsrecht vorliegt. Danach ist die dingliche Gebundenheit als Regelfall konzipiert, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als Ausnahme. Eine Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur dann eingeräumt werden, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025070002.J02