Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2006/05/0218

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/05/0218

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006050218.X02

Im RIS seit

28.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2006050218_20080129X02

Rechtssatz für 2008/05/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0096

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0218 E 29. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050096.X01

Im RIS seit

06.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050096_20100413X01

Rechtssatz für 2009/05/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2009/05/0035

Entscheidungsdatum

16.11.2010

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0218 E 29. Jänner 2008 RS 2 (Hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2009050035.X01

Im RIS seit

08.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2011

Dokumentnummer

JWR_2009050035_20101116X01

Rechtssatz für 2009/05/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2009/05/0093

Entscheidungsdatum

12.06.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0218 E 29. Jänner 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009050093.X03

Im RIS seit

06.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012

Dokumentnummer

JWR_2009050093_20120612X03

Rechtssatz für 2010/05/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/05/0066

Entscheidungsdatum

23.07.2013

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §69 Abs1;
BauO Wr §69 Abs2;
BauO Wr §69 Abs6;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0218 E 29. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3 Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010050066.X03

Im RIS seit

22.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2013

Dokumentnummer

JWR_2010050066_20130723X03

Rechtssatz für Ra 2025/05/0071

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2025/05/0071

Entscheidungsdatum

10.04.2026

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Wr §69 Abs1
BauO Wr §69 Abs2
BauRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0218 E 29. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1 Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050071.L03

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JWR_2025050071_20260410L03