Verwaltungsgerichtshof
10.04.2026
Ra 2025/05/0071
GRS wie 2006/05/0218 E 29. Jänner 2008 RS 2 (hier: nur der erste Satz)
Nach Paragraph 69, Absatz 2, Wr BauO ist jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften gemäß Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Das Gesetz bietet keine Grundlage dafür, im Falle mehrerer Abweichungen durch ein und dasselbe Bauvorhaben das Kriterium der Unwesentlichkeit der Abweichung im Hinblick darauf strenger auszulegen. Wesentlichkeit läge dann vor, wenn der Abweichung eine den Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan unterlaufende Tendenz innewohnte.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025050071.L03