Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2025/04/0089
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3R E15202000
E3R E19400000
40/01 Verwaltungsverfahren
59/04 EU - EWR
Norm
EURallg
VStG §1912010E101 AEUV Art101
12010E102 AEUV Art102
32016R0679 DSGVO Art83 Abs4
32016R0679 DSGVO Art83 Abs5
32016R0679 DSGVO Art83 Abs6
Rechtssatz
Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Art. 101 und 102 AEUV in Art. 83 Abs. 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Artikel 101 und 102 AEUV in Artikel 83, Absatz 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L08
Im RIS seit
28.10.2025
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025040089_20250929L08