Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/04/0089

Rechtssatz

Da sich die Wortfolge "seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres" eines Unternehmens im Sinne des Artikel 101 und 102 AEUV in Artikel 83, Absatz 4, 5 und 6 DSGVO nur auf die Bestimmung des dynamischen Strafrahmens bezieht, ist bei der Beurteilung der Unternehmensgröße in Form der tatsächlichen oder materiellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Rahmen der Strafbemessung nicht ausschließlich der Jahresumsatz eines (des vorangegangenen) Geschäftsjahres zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025040089.L08