Die unrichtige rechtliche Beurteilung, dass es sich bei den Parteiaffinitäten nicht um personenbezogene Daten und damit auch nicht um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelte, mithin die Übertretung der Grundsätze der Verarbeitung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 Abs. 1 DSGVO, zog nach sich, dass die Parteiaffinitäten nicht als eigene Kategorien personenbezogener Daten in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen wurden. Ein gesonderter Unrechtsgehalt ist der unrichtigen Einstufung der Parteiaffinitäten in Bezug auf die Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO nicht zu entnehmen.Die unrichtige rechtliche Beurteilung, dass es sich bei den Parteiaffinitäten nicht um personenbezogene Daten und damit auch nicht um besondere Kategorien von personenbezogenen Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO handelte, mithin die Übertretung der Grundsätze der Verarbeitung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, zog nach sich, dass die Parteiaffinitäten nicht als eigene Kategorien personenbezogener Daten in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen wurden. Ein gesonderter Unrechtsgehalt ist der unrichtigen Einstufung der Parteiaffinitäten in Bezug auf die Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Artikel 30, Absatz eins, DSGVO nicht zu entnehmen.