Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2025/01/0350
Entscheidungsdatum
03.02.2026
Index
E1P
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
MRK Art6
VwGVG 2014 §24 Abs4
VwRallg
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/01/0351
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/22/0205 E 22. November 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Ein VwG hat iSd. § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 iVm. Art. 6 MRK und Art. 47 GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht (vgl. VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160). In einem solchen Fall hat das VwG daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.Ein VwG hat iSd. Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 in Verbindung mit Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC auch ohne Antrag eine mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen steht vergleiche VwGH 26.7.2021, Ra 2019/22/0121). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet oder die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde substanziiert bekämpft wird vergleiche VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0160). In einem solchen Fall hat das VwG daher grundsätzlich eine Verhandlung abzuhalten, um eine unmittelbare Klärung der strittigen Fragen durch mündliche Erörterung und Vornahme der gebotenen Beweisaufnahmen herbeizuführen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025010350.L03
Im RIS seit
03.03.2026
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2025010350_20260203L04