Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2021/18/0249

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0249

Entscheidungsdatum

24.03.2022

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AußStrG §120
AVG §9
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180249.L01

Im RIS seit

10.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2022

Dokumentnummer

JWR_2021180249_20220324L01

Rechtssatz für Ro 2022/16/0019

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2022/16/0019

Entscheidungsdatum

29.02.2024

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §271
AußStrG 2003 §120
AVG §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0249 E 24. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160019.J03

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2022160019_20240229J03

Rechtssatz für Ra 2024/14/0861

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/14/0861

Entscheidungsdatum

27.02.2026

Index

22/03 Außerstreitverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/14/0862

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/18/0249 E 24. März 2022 RS 1

Stammrechtssatz

Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024140861.L01

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2024140861_20260227L01