Verwaltungsgerichtshof
24.03.2022
Ra 2021/18/0249
Der Beschluss über die Bestellung eines Erwachsenenvertreters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Erwachsenenvertreters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Selbige Überlegungen gelten auch für einen mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 120, AußStrG bestellten einstweiligen Erwachsenenvertreter. Über den Zeitraum vor der Erwachsenenvertreterbestellung ist aus dem Umstand einer solchen Bestellung zu gewinnen, dass sich begründete Bedenken gegen die in Rede stehenden Fähigkeiten der betreffenden Person ergeben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180249.L01