Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/09/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/09/0068

Entscheidungsdatum

11.09.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/09/0070 E 11.09.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065), sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen (VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090068.L02

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023090068_20230911L02

Rechtssatz für Ra 2024/09/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0071

Entscheidungsdatum

28.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §32 Abs2
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/09/0068 E 11. September 2023 RS 2 (hier nur der erste Satz bis zum ersten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Tauglichkeit einer Verfolgungshandlung in Form eines Straferkenntnisses ist nicht alleine auf dessen Spruch abzustellen, sondern ist das Straferkenntnis in seiner Gesamtheit als Verfolgungshandlung zu werten (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0065), sodass für die Beurteilung, ob ein tauglicher Tatvorwurf innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzt worden ist, auch die Begründung herangezogen werden kann; in einem solchen Fall ist allerdings das Verwaltungsgericht verpflichtet, eine Konkretisierung des Spruchs vorzunehmen (VwGH 21.10.1985, 85/02/0139).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090071.L01

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2024090071_20250128L03