Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll (vgl. E 5. November 1997, 95/21/0348).Von einer Berichtigung der Parteibezeichnung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann immer dann gesprochen werden, wenn nur die Bezeichnung des als bisherige Verfahrenspartei aufgetretenen Rechtssubjektes geändert wird, ohne dass dadurch an die Stelle des bisher als Partei betrachteten und behandelten Rechtssubjektes ein anderes treten soll vergleiche E 5. November 1997, 95/21/0348).