Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2009/08/0060
Entscheidungsdatum
23.05.2012
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
LAG 1948 §5 Abs1 idF 1974/782;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2009/08/0061
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 96/08/0355 E 20. Februar 2002 RS 1
Stammrechtssatz
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs 1 des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79).Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009080060.X04
Im RIS seit
28.06.2012
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2012
Dokumentnummer
JWR_2009080060_20120523X04