Verwaltungsgerichtshof
29.10.2025
Ra 2024/08/0071
GRS wie 96/08/0355 E 20. Februar 2002 RS 1 (hier nur der erste Satz unter Bezugnahme auf Paragraph 4, Absatz eins, LAG 2021)
Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Landarbeitsgesetzes ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Das Vorliegen eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft muss auch dann angenommen werden, wenn eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinn entwickelt wird, ohne dass hiebei eine Gewinnerzielung beabsichtigt oder möglich ist (Hinweis E 18. Dezember 1981, 2663/79).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080071.L06