§ 102 Abs 1 iVm § 27 Abs 2 KFG enthält mehrere Tatbilder, nämlich u. a. einerseits das Sich-Überzeugen, dass die in § 27 Abs 2 KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben sind, und andererseits das Sich-Überzeugen, dass die betreffenden Angaben auf einen Anhänger gesetzmäßig angeschrieben sind.Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG enthält mehrere Tatbilder, nämlich u. a. einerseits das Sich-Überzeugen, dass die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben sind, und andererseits das Sich-Überzeugen, dass die betreffenden Angaben auf einen Anhänger gesetzmäßig angeschrieben sind.