Verwaltungsgerichtshof
31.07.2026
Ra 2024/02/0181
GRS wie 84/03/0098 E 30. Jänner 1985 RS 1 (hier ohne '§ 102 Absatz eins, iVm')
Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG enthält mehrere Tatbilder, nämlich u.a. einerseits das Sich-Überzeugen, dass die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben sind, und andererseits das Sich-Überzeugen, dass die betreffenden Angaben auf einen Anhänger gesetzmäßig angeschrieben sind.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020181.L01