Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1985

Geschäftszahl

84/03/0098

Rechtssatz

Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, KFG enthält mehrere Tatbilder, nämlich u. a. einerseits das Sich-Überzeugen, dass die in Paragraph 27, Absatz 2, KFG angeführten Angaben in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise auf einem Lastkraftwagen angeschrieben sind, und andererseits das Sich-Überzeugen, dass die betreffenden Angaben auf einen Anhänger gesetzmäßig angeschrieben sind.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

84/03/0099