Beruht die Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt ausdrücklich auf einer aktenwidrigen Annahme über den Inhalt eines Beweises (hier: darüber, was die Zeugin ausgesagt hat), liegt ein vom VwGH aufzugreifender Mangel vor (vgl. VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103, mwN, zu auf aktenwidrigen Annahmen beruhenden Tatsachenfeststellungen).Beruht die Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt ausdrücklich auf einer aktenwidrigen Annahme über den Inhalt eines Beweises (hier: darüber, was die Zeugin ausgesagt hat), liegt ein vom VwGH aufzugreifender Mangel vor vergleiche VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103, mwN, zu auf aktenwidrigen Annahmen beruhenden Tatsachenfeststellungen).