Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0095

Rechtssatz

Beruht die Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt ausdrücklich auf einer aktenwidrigen Annahme über den Inhalt eines Beweises (hier: darüber, was die Zeugin ausgesagt hat), liegt ein vom VwGH aufzugreifender Mangel vor vergleiche VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103, mwN, zu auf aktenwidrigen Annahmen beruhenden Tatsachenfeststellungen).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030095.L01