Verwaltungsgerichtshof
09.04.2026
Ra 2024/02/0076
GRS wie Ra 2021/03/0095 E 1. September 2022 RS 1 (hier ohne die Klammerausdrücke)
Beruht die Beweiswürdigung in einem entscheidenden Punkt ausdrücklich auf einer aktenwidrigen Annahme über den Inhalt eines Beweises (hier: darüber, was die Zeugin ausgesagt hat), liegt ein vom VwGH aufzugreifender Mangel vor vergleiche VwGH 24.4.2003, 2002/07/0103, mwN, zu auf aktenwidrigen Annahmen beruhenden Tatsachenfeststellungen).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024020076.L02