Aus der Rechtskraftwirkung von Erkenntnissen des VwG folgt jedoch im Sinn der Rsp des VwGH zu § 28 Abs. 5 VwGVG, dass im fortgesetzten Verfahren sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht an die in den in Rede stehenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte tragende Rechtsanschauung des VwG gebunden waren bzw. (solange die Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören) weiterhin gebunden sind (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Eine Bindung im soeben erörterten Sinn wäre (nur) dann nicht gegeben, wenn sich die relevante Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erkenntnisse des VwG nachträglich geändert hätte (VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045 bis 0047).Aus der Rechtskraftwirkung von Erkenntnissen des VwG folgt jedoch im Sinn der Rsp des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG, dass im fortgesetzten Verfahren sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht an die in den in Rede stehenden Entscheidungen zum Ausdruck gebrachte tragende Rechtsanschauung des VwG gebunden waren bzw. (solange die Entscheidungen dem Rechtsbestand angehören) weiterhin gebunden sind (VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0044). Eine Bindung im soeben erörterten Sinn wäre (nur) dann nicht gegeben, wenn sich die relevante Sach- oder Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung der in Rede stehenden Erkenntnisse des VwG nachträglich geändert hätte (VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045 bis 0047).