Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung des Asylwerbers an, auch die ihm seitens der Verfolger unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.
Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht
bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung des Asylwerbers
an, auch die ihm seitens der Verfolger unterstellte politische
Gesinnung ist asylrechtlich relevant.