Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1996

Geschäftszahl

95/19/0077

Rechtssatz

Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft kommt es nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung des Asylwerbers an, auch die ihm seitens der Verfolger unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant.