Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2016/15/0041

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2016/15/0041

Entscheidungsdatum

18.12.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2017/15/0006 E 18.12.2019
Besprechung in:
ÖStZ 10/2020, 284-289;

Rechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2016150041.J02

Im RIS seit

30.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020

Dokumentnummer

JWR_2016150041_20191218J02

Rechtssatz für Ra 2023/15/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0059

Entscheidungsdatum

30.01.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/15/0060

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0041 E 18. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150059.L01

Im RIS seit

26.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150059_20250130L01

Rechtssatz für Ra 2025/13/0011

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2025/13/0011

Entscheidungsdatum

28.04.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0041 E 18. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025130011.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2025130011_20250428L01

Rechtssatz für Ra 2023/15/0093

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/15/0093

Entscheidungsdatum

07.05.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0041 E 18. Dezember 2019 RS 2 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023150093.L01

Im RIS seit

03.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2023150093_20250507L01

Rechtssatz für Ra 2023/02/0051

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/02/0051

Entscheidungsdatum

11.12.2025

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/02/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/15/0041 E 18. Dezember 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Bei der Erlassung der Folgeentscheidung ist das Verwaltungsgericht an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist an diese überbundene Rechtsauffassung in der Weise gebunden, dass er selbst durch einen verstärkten Senat nicht von ihr abgehen kann. Diese Bindung - sowohl des Verwaltungsgerichts als auch des Verwaltungsgerichtshofs - besteht aber nur im Rahmen der für die Aufhebung tragenden Gründe vergleiche z.B. VwGH 17.9.1997, 93/13/0064; 30.1.2002, 2000/08/0218; 19.1.2017, Ro 2016/06/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023020051.L03

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2026

Dokumentnummer

JWR_2023020051_20251211L03