Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/12/0103

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0103

Entscheidungsdatum

24.03.2025

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §38 idF 2012/I/120
BDG 1979 §40 idF 1994/I/550
BDG 1979 §41 idF 2012/I/050
BMG

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 41, BDG 1979 im Bereich des BMEIA nur auf Beamte auf bestimmten Kategorien von Arbeitsplätzen beschränkt wäre. Die Natur des Dienstes ergibt sich bei diesem Ressort aus dem im BMG, BGBl. Nr. 76, umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu Paragraph 2, Teil 2.B; nunmehr Teil 2 C.), der generell mit "auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen" umschrieben und durch eine demonstrative Aufzählung erläutert wird. Die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts setzt die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung aller Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten voraus (VwGH 19.3.1990, 89/12/0029).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120103.L02

Im RIS seit

22.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Dokumentnummer

JWR_2023120103_20250324L02