Verwaltungsgerichtshof
24.03.2025
Ra 2023/12/0103
Es trifft nicht zu, dass die Anwendbarkeit des Paragraph 41, BDG 1979 im Bereich des BMEIA nur auf Beamte auf bestimmten Kategorien von Arbeitsplätzen beschränkt wäre. Die Natur des Dienstes ergibt sich bei diesem Ressort aus dem im BMG, BGBl. Nr. 76, umschriebenen allgemeinen Wirkungsbereich (Anlage zu Paragraph 2, Teil 2.B; nunmehr Teil 2 C.), der generell mit "auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen" umschrieben und durch eine demonstrative Aufzählung erläutert wird. Die Erfüllung der Aufgaben dieses Ressorts setzt die jederzeit gegebene Möglichkeit zur formlosen Versetzung aller Beamten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten voraus (VwGH 19.3.1990, 89/12/0029).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120103.L02