Der VwGH hat bereits verneint, dass unter den vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung § 236b BDG 1979 statt § 236d BDG 1979 herangezogen werden müsste, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 9.10.2020, Ra 2019/12/0015). Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.Der VwGH hat bereits verneint, dass unter den vorliegenden Umständen zur Vermeidung einer unionsrechtswidrigen Altersdiskriminierung Paragraph 236 b, BDG 1979 statt Paragraph 236 d, BDG 1979 herangezogen werden müsste, weil eine nachträgliche Änderung der gesetzlichen Grundlage der Versetzung in den Ruhestand im Gesetz nicht vorgesehen ist (VwGH 9.10.2020, Ra 2019/12/0015). Im Sinne dieser Ausführungen scheidet auch eine (nachträgliche) Manuduktion des Beamten aus.