Der Disziplinaranwalt ist gemäß § 92 Abs. 1 DGO Graz 1957 zur Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren bestellt und hat das Recht, Beschwerde an das LVwG sowie Revision an den VwGH zu erheben (§ 92 Abs. 4 leg. cit.). Eine verfahrensrechtliche Sonderstellung gemäß § 32 VwGVG besteht nicht, sodass auch in seinem Fall das Vorliegen des Verschuldens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vom VwG zu prüfen ist.Der Disziplinaranwalt ist gemäß Paragraph 92, Absatz eins, DGO Graz 1957 zur Wahrung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren bestellt und hat das Recht, Beschwerde an das LVwG sowie Revision an den VwGH zu erheben (Paragraph 92, Absatz 4, leg. cit.). Eine verfahrensrechtliche Sonderstellung gemäß Paragraph 32, VwGVG besteht nicht, sodass auch in seinem Fall das Vorliegen des Verschuldens im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vom VwG zu prüfen ist.