Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2023/09/0148
Entscheidungsdatum
12.12.2023
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2
VwGVG 2014 §29 Abs4
Rechtssatz
Das VwG verstößt mit der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses nicht gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata), wenn diese vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses nicht abweicht (VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036). Ein solcher Verstoß lässt sich jedenfalls nicht mit einem erkennbar bei der Protokollierung der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses unterlaufenen (leicht erkennbaren) Schreibfehler begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L02
Im RIS seit
09.01.2024
Zuletzt aktualisiert am
30.01.2024
Dokumentnummer
JWR_2023090148_20231212L01