Verwaltungsgerichtshof
12.12.2023
Ra 2023/09/0148
Das VwG verstößt mit der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Erkenntnisses nicht gegen das Prinzip der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit (res iudicata), wenn diese vom mündlich verkündeten Spruch des Erkenntnisses nicht abweicht (VwGH 11.11.2022, Ro 2020/10/0036). Ein solcher Verstoß lässt sich jedenfalls nicht mit einem erkennbar bei der Protokollierung der Begründung des mündlich verkündeten Erkenntnisses unterlaufenen (leicht erkennbaren) Schreibfehler begründen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090148.L02