Nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein (vgl. VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind (vgl. VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Pkt 5.4., mwN).Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. Trotz Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 kann jedoch in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens des VwG die Durchführung einer Verhandlung geboten sein vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0214, mwN), etwa wenn für die Zulässigkeit oder Rechtzeitigkeit der Beschwerde relevante Sachverhaltsfragen durch die strittige Auslegung von Urkunden und die beantragte Einvernahme von Personen zu klären sind vergleiche VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, Pkt 5.4., mwN).