Die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens wurde vom VwG damit begründet, dass die Verdachtsmomente, soweit diese Gegenstand der Strafverfahren sind, dort lediglich in strafrechtlicher Hinsicht geprüft würden, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei auch um gravierende Missstände im Sinne des maßgebenden § 53 Abs. 4 NÖ KJHG handle. Die letztgenannte Beurteilung müsse vielmehr die belangte Behörde treffen. Mit diesem Argument bringt das VwG zum Ausdruck, es fehle gegenständlich an einer notwendigen Übereinstimmung der einerseits in den strafrechtlichen Verfahren und andererseits im Verfahren nach § 53 Abs. 4 NÖ KJHG 2013 maßgebenden Rechtsfragen. Damit wird jedoch die Rechtslage verkannt, weil § 38 AVG für die Aussetzung eines Verfahrens (bloß) voraussetzt, dass eine im Verwaltungsverfahren relevante "Vorfrage" von einer (anderen) Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht (in einem dort bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren) als "Hauptfrage" zu entscheiden ist.Die Rechtswidrigkeit der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens wurde vom VwG damit begründet, dass die Verdachtsmomente, soweit diese Gegenstand der Strafverfahren sind, dort lediglich in strafrechtlicher Hinsicht geprüft würden, nicht aber hinsichtlich der Frage, ob es sich dabei auch um gravierende Missstände im Sinne des maßgebenden Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG handle. Die letztgenannte Beurteilung müsse vielmehr die belangte Behörde treffen. Mit diesem Argument bringt das VwG zum Ausdruck, es fehle gegenständlich an einer notwendigen Übereinstimmung der einerseits in den strafrechtlichen Verfahren und andererseits im Verfahren nach Paragraph 53, Absatz 4, NÖ KJHG 2013 maßgebenden Rechtsfragen. Damit wird jedoch die Rechtslage verkannt, weil Paragraph 38, AVG für die Aussetzung eines Verfahrens (bloß) voraussetzt, dass eine im Verwaltungsverfahren relevante "Vorfrage" von einer (anderen) Verwaltungsbehörde oder von einem Gericht (in einem dort bereits anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren) als "Hauptfrage" zu entscheiden ist.