Die Krankenversicherungsträger vollziehen die ihnen nach dem KBGG übertragenen Aufgaben gemäß § 25 Abs. 2 KBGG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers. Die Krankenversicherungsträger werden somit bei Vollziehung des KBGG im Auftrag und auf Rechnung des Bundes tätig. Rechtsträger im Sinn von § 47 Abs. 5 VwGG ist daher der Bund.Die Krankenversicherungsträger vollziehen die ihnen nach dem KBGG übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KBGG im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundeskanzlers. Die Krankenversicherungsträger werden somit bei Vollziehung des KBGG im Auftrag und auf Rechnung des Bundes tätig. Rechtsträger im Sinn von Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist daher der Bund.