Der Begriff des Wasserkörpers nach § 30a Abs. 3 Z. 2 WRG 1959 ist ein administrativer Hilfsbegriff für die Gewässerbewirtschaftung und bezeichnet einen "einheitlichen und bedeutenden Abschnitt" eines Oberflächengewässers (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).Der Begriff des Wasserkörpers nach Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 2, WRG 1959 ist ein administrativer Hilfsbegriff für die Gewässerbewirtschaftung und bezeichnet einen "einheitlichen und bedeutenden Abschnitt" eines Oberflächengewässers (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/07/0101).