In den Materialien zum UIG 1993 (645 BlgNR 18. GP, 15) wird auf Art. 20 Abs. 3 B-VG Bezug genommen ("Der Bestimmung liegt der weite Parteibegriff des Art. 20 Abs. 3 B-VG zugrunde"). Dieser Begriff der "Partei" ist nicht mit dem Parteibegriff des § 8 AVG gleichzusetzen, sondern im weitesten Sinn zu verstehen (vgl. VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010). Damit wird lediglich auf die weite Definition der "Partei" iSd. Art. 20 Abs. 3 B-VG als alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109), Bezug genommen. Für die Frage der Parteistellung nach dem Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist daraus nichts weiter abzuleiten.In den Materialien zum UIG 1993 (645 BlgNR 18. GP, 15) wird auf Artikel 20, Absatz 3, B-VG Bezug genommen ("Der Bestimmung liegt der weite Parteibegriff des Artikel 20, Absatz 3, B-VG zugrunde"). Dieser Begriff der "Partei" ist nicht mit dem Parteibegriff des Paragraph 8, AVG gleichzusetzen, sondern im weitesten Sinn zu verstehen vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010). Damit wird lediglich auf die weite Definition der "Partei" iSd. Artikel 20, Absatz 3, B-VG als alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109), Bezug genommen. Für die Frage der Parteistellung nach dem Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist daraus nichts weiter abzuleiten.