Verwaltungsgerichtshof
19.04.2023
Ra 2023/07/0007
In den Materialien zum UIG 1993 (645 BlgNR 18. GP, 15) wird auf Artikel 20, Absatz 3, B-VG Bezug genommen ("Der Bestimmung liegt der weite Parteibegriff des Artikel 20, Absatz 3, B-VG zugrunde"). Dieser Begriff der "Partei" ist nicht mit dem Parteibegriff des Paragraph 8, AVG gleichzusetzen, sondern im weitesten Sinn zu verstehen vergleiche VwGH 18.8.2017, Ra 2015/04/0010). Damit wird lediglich auf die weite Definition der "Partei" iSd. Artikel 20, Absatz 3, B-VG als alle Personen, die aus irgendeinem Anlass mit Behörden in Berührung kommen vergleiche VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109), Bezug genommen. Für die Frage der Parteistellung nach dem Stmk. UmweltinformationsG 2005 ist daraus nichts weiter abzuleiten.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070007.L03