Läge den Regelungen der Geschäftsverteilung das Verständnis zugrunde, dass durch Nichtgeltendmachung der Unzuständigkeit des mit der Rechtssache befassten Richters die Zuständigkeit bindend bewirkt würde, liefe das den Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider (vgl. VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006, 0007, Rn. 28, mwN).Läge den Regelungen der Geschäftsverteilung das Verständnis zugrunde, dass durch Nichtgeltendmachung der Unzuständigkeit des mit der Rechtssache befassten Richters die Zuständigkeit bindend bewirkt würde, liefe das den Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006, 0007, Rn. 28, mwN).