Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0055

Rechtssatz

Läge den Regelungen der Geschäftsverteilung das Verständnis zugrunde, dass durch Nichtgeltendmachung der Unzuständigkeit des mit der Rechtssache befassten Richters die Zuständigkeit bindend bewirkt würde, liefe das den Zwecken der festen Geschäftsverteilung zuwider vergleiche VwGH 29.3.2021, Ra 2021/02/0006, 0007, Rn. 28, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023040055.L04