Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 135
Inkrafttretensdatum
01.07.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 135.
(1)Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.
(2)Absatz 2Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
(3)Absatz 3Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
(4)Absatz 4Art. 89 gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.Artikel 89, gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshofmitglied, feste Geschäftsverteilung, richterliches Prüfungsrecht, Antragsrecht
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40094644