Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 135

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Artikel 135.

  1. Absatz eins,Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Senaten, die von der Vollversammlung aus den Mitgliedern des Gerichtshofes zu bilden sind.
  2. Absatz 2,Die Geschäfte sind durch die Vollversammlung auf die Senate für die durch Bundesgesetz bestimmte Zeit im Voraus zu verteilen.
  3. Absatz 3,Eine nach dieser Geschäftsverteilung einem Mitglied zufallende Sache darf ihm nur im Fall seiner Verhinderung oder dann abgenommen werden, wenn es wegen des Umfangs seiner Aufgaben an deren Erledigung innerhalb einer angemessenen Frist gehindert ist.
  4. Absatz 4,Artikel 89, gilt sinngemäß auch für den Verwaltungsgerichtshof.