Eine Zurückziehung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 7 AVG ist nach Eintritt der Rechtskraft der - diesen Antrag erledigenden - Entscheidung nicht mehr möglich (vgl. VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003; Rn. 27, mwN).Eine Zurückziehung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG ist nach Eintritt der Rechtskraft der - diesen Antrag erledigenden - Entscheidung nicht mehr möglich vergleiche VwGH 28.2.2018, Ro 2015/06/0003; Rn. 27, mwN).