Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2026/03/0007
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0145 B 22. Dezember 2023 RS 3
Stammrechtssatz
Die Missachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt (vgl. dazu etwa schon VwGH 17.3.1999, 97/03/0303).Die Missachtung des Rotlichtes stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen maßgebliche Sicherheitsvorschriften im Verkehr dar, der die Zuverlässigkeit eines Taxilenkers in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen entscheidend beeinträchtigt vergleiche dazu etwa schon VwGH 17.3.1999, 97/03/0303).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030007.L03
Im RIS seit
17.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2026030007_20260129L03